Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger (Unverbindliche Empfehlung des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen (Stand 01/2002)
I. Vertragsabschluss/Übertragung
von Rechten und Pflichten des Käufers
- Der
Käufer ist an den Kaufvertrag höchstens bis zehn Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist
jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn
er die Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus
dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur
dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt: ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
-
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
-
Der Käufer kann zehn Tage. bei Nutzfahrzeugen
2 Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern
zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer
in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers
auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf
der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist
zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinharten Kaufpreises Ist der Käufer
eine innstische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen Wird dem Verkäufer. während er in Verzug
ist. die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten
wäre
-
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist berschritten. kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
-
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern
die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
-
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
-
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt
dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist hoher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist
-
Der
Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkaufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von
im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des
Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im
Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die
übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem
Verkäufer zu.
-
Bei Zahlungsverzug des Käufers Kann der Verkäufer
vom Kaufvertrag zurücktreten
-
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der
Käufer über den Kaufgegenand weder verfügen noch Dritten
vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
- Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der
Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluß
jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer ist. der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer
eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers
an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenden
dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
VII. Haftung
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch, eine
vorn Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist. haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers.
z B höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt
eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend
geregelt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t)
- Führt der Kfz-Betreb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“.
können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kautvertrag - mit Ausnahme über
den Kaufpreis die für den Sitz des Verkaufers zuständige Schiedsstelle
für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die
Anrufung muß schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung
des Kaufgegenstandes, erfolgen.
- Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für
die Dauer des Verfahrens gehemmt.
- Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung. die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehandelt wird.
- Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschriften, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein
- Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
IX Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukunftigen Anspruche
aus der Geschäftsverbindung mit Kautleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist einschliesslich Gerichtsstand der
Sitz des Verkaufers
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat. nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt bei Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
übrigen gilt Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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